6/2014 Brandschutztechnische Bewertung von Balkonen, Wintergärten und Loggien
Die Bestimmungen der Musterbauordnung
(MBO) sehen für Balkone deutlich
reduzierte Brandschutzanforderungen
vor. Deren tragende und aussteifende
Bauteile können z.B. entsprechend § 27
Abs. 1 MBO ohne nachgewiesene Feuerwiderstandsdauer
ausgebildet werden. Die
Anforderungen an Geschossdecken (§ 31
Abs. 1 MBO), folglich auch an Dächer
von Anbauten, finden gleichfalls keine
Anwendung auf Balkone. Ferner erfolgt
im Regelfall zwischen Balkonanlagen
unterschiedlicher Nutzungseinheiten keine
Anordnung von Trennwänden. Ebenso
bedürfen Brandwände keiner Fortführung
im Bereich von Balkonbauten. [...]